Dieser Verpflichtung war der damalige Inhaber des Restaurant T.________ auch bei der Beschwerdegegnerin nachgekommen, für welche im Zeitraum vom 20. April 1998 bis 25. Juni 2000 nach Massgabe der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit Taggelder ausgerichtet wurden. Das Taggeld hatte allenfalls nach Art. 5 Ziff. 2.10 lit. b des Reglements den Aufschub des Anspruchs auf Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit bis zum Ablauf der Bezugsdauer zur Folge. Die Taggeldversicherung zu Gunsten der Arbeitnehmer gehörte somit ebenfalls zum Vorsorgeplan, was für ein Verbleiben zumindest der beim Anschlusswechsel ein Taggeld beziehenden Personen bei der abgebenden Vorsorgeeinrichtung spricht.