Die betreffenden Personen verbleiben somit bei ihr. Von diesem Verständnis von Art. 11 Ziff. 2 des Reglements war nach den Darlegungen in E. 3.2 im Übrigen auch die Berna ausgegangen. Für diese Lösung spricht auch folgende Überlegung. Gemäss Ziff. 9 der Anschlussvereinbarung war der Arbeitgeber verpflichtet, für die versicherten Arbeitnehmer eine Taggeldversicherung in der Höhe von mindestens 80 Prozent des entgangenen Lohnes mit einer Leistungsdauer von 720 Tagen abzuschliessen, die er mindestens zur Hälfte mitfinanziert. Dieser Verpflichtung war der damalige Inhaber des Restaurant T.______