Für den hier zu beurteilenden Sachverhalt wird diese Frage indessen durch Art. 11 Ziff. 2 des Reglements der Berna vom Juni 1989 beantwortet. Danach tritt das Reglement ausser Kraft, sobald der Anschluss der Firma an die Stiftung aufgelöst ist, soweit noch kein Versicherungsfall eingetreten ist. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass das Reglement bei einem vor Auflösung der Anschlussvereinbarung eingetretenen (wenn auch erst nachher festgestellten) Eintritt des Versicherungsfalles weiterhin gilt und die abgebende Vorsorgeeinrichtung allenfalls über das Obligatorium hinausgehende Invalidenleistungen zu erbringen hat. Die betreffenden Personen verbleiben somit bei ihr.