Im Unterschied zum Sachverhalt von BGE 127 V 377 regeln hier weder die Anschlussvereinbarung vom 3. und 17. Juli 1985 zwischen der Firma Restaurant T.________ und der Berna noch der Kollektivversicherungs-Vertrag vom 28. Juni 1989 zwischen der Berna und der Berner Leben die Frage, was bei Beendigung des Anschlusses mit den eine Invalidenrente beziehenden (früheren) Arbeitnehmern oder solchen, bei denen der Versicherungsfall Invalidität während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses eingetreten, der Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge aber noch offen ist, geschieht. Für den hier zu beurteilenden Sachverhalt wird diese Frage indessen durch Art.