Das als Beleg zu den Akten gegebene Schreiben vom 17. Juni 2005 betraf jedoch eine einzelne (andere) Person, welcher ab 1. Juni 2000 Invalidenleistungen ausgerichtet worden waren. Die GastroSocial Pensionskasse liess sich vor Vorinstanz sinngemäss dahingehend vernehmen, die Klägerin sei (seit Ende September 1991) nicht (mehr) bei ihr versichert. 3.3 Im Unterschied zum Sachverhalt von BGE 127 V 377 regeln hier weder die Anschlussvereinbarung vom 3. und 17. Juli 1985 zwischen der Firma Restaurant T.___