Aufgrund der Akten ging die Berna, Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin, offenbar davon aus, dass sie für die bei Auflösung der Anschlussvereinbarung zum 31. Oktober 1999 arbeitsunfähige und bei der Invalidenversicherung angemeldete Beschwerdegegnerin allenfalls Leistungen zu erbringen haben wird. So teilte die Berna im Juli 2000 der IV-Stelle mit, die Gesuchstellerin sei im Rahmen der beruflichen Vorsorge durch sie bei der Berner Leben versichert und habe allenfalls Anspruch auf Invalidenleistungen. Und im September 2000 stellte die Berna der Beschwerdegegnerin einen Versicherungsausweis zu mit dem Vermerk «invalid 100%».