Die Beschwerdegegnerin bezog bei Auflösung der Anschlussvereinbarung vom 3. und 17. Juli 1985 zwischen der Berna und dem damaligen Inhaber des Restaurant T.________ auf Ende Oktober 1999 Krankentaggelder. Ab 1. November 1999 wurden die Leistungen an die neue Inhaberin ausgerichtet. Aufgrund der Akten ging die Berna, Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin, offenbar davon aus, dass sie für die bei Auflösung der Anschlussvereinbarung zum 31. Oktober 1999 arbeitsunfähige und bei der Invalidenversicherung angemeldete Beschwerdegegnerin allenfalls Leistungen zu erbringen haben wird.