Es wird zu Recht weder von der Vorinstanz noch den übrigen Verfahrensbeteiligten die Auffassung vertreten, BGE 127 V 377 sei vorliegend von zwingender präjudizieller Bedeutung. Vielmehr wurde dort auf die konkrete vertragliche und reglementarische Regelung abgestellt. Fehlt es an einer solchen Regelung, so verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung ( BGE 125 V 421 E. 6a S. 427 f.; BGE 127 V 377 E. 5b S. 383 f.; Urteil B 57/00 vom 22. Dezember 2003, publ. in SVR 2004 BVG Nr. 18 E. 5.2). 3.2 Die Beschwerdegegnerin bezog bei Auflösung der Anschlussvereinbarung vom 3. und 17. Juli 1985 zwischen der Berna und dem damaligen Inhaber des Restaurant T.______