3.1 Im Urteil B 84/00 vom 3. Oktober 2001 ( BGE 127 V 377) hatte die abgebende Vorsorgeeinrichtung die Risikodeckung im Rahmen eines Kollektivversicherungsvertrages einer Versicherungseinrichtung übergeben (vgl. Art. 68 BVG). Die Beendigung des Anschlussverhältnisses hatte die Auflösung dieses Vertrages zur Folge. Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht bejahte unter den gegebenen Umständen den Wechsel der eine Rente beziehenden Personen zur neuen Vorsorgeeinrichtung. Es wird zu Recht weder von der Vorinstanz noch den übrigen Verfahrensbeteiligten die Auffassung vertreten, BGE 127 V 377 sei vorliegend von zwingender präjudizieller Bedeutung.