Das kantonale Gericht hat zur Frage der Passivlegitimation der beklagten Sammelstiftung sinngemäss erwogen, das Reglement der Berna sage nicht, was bei einem Anschlusswechsel für die Rentenbezüger zu gelten habe. In Anlehnung an BGE 127 V 377 sei daher davon auszugehen, dass diese Personen vom Anschlusswechsel nicht berührt worden und bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verblieben seien.