Beim Anschlusswechsel seien in gleicher Weise wie in dem in BGE 127 V 377 beurteilten Fall die Invalidenrentner zur Vorsorgeeinrichtung der Gastrosuisse übergegangen. Diese habe denn auch die bis heute einzige Rentnerin der Einzelfirma Restaurant T.________ und damit die Schadenreserve für die Ausrichtung der Invalidenleistungen aus dem aufgelösten Kollektivversicherungs-Vertrag übernommen. Das kantonale Gericht hat zur Frage der Passivlegitimation der beklagten Sammelstiftung sinngemäss erwogen, das Reglement der Berna sage nicht, was bei einem Anschlusswechsel für die Rentenbezüger zu gelten habe.