3. Die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Leben verneint wie schon in der Klageantwort ihre Passivlegitimation. Eine allfällige Leistungspflicht träfe nicht sie, sondern die GastroSocial Pensionskasse. Zur Begründung führt die Sammelstiftung an, der frühere Arbeitgeber der Beschwerdegegnerin habe das Anschlussverhältnis mit der Berna zum 31. Oktober 1999 aufgelöst. Auf diesen Zeitpunkt sei der Betrieb und auch das Arbeitsverhältnis nach Art. 333 OR auf die neue Inhaberin übergegangen. Beim Anschlusswechsel seien in gleicher Weise wie in dem in BGE 127 V 377 beurteilten Fall die Invalidenrentner zur Vorsorgeeinrichtung der Gastrosuisse übergegangen.