Die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Leben beantragte in ihrer Antwort die Abweisung der Klage, eventualiter soweit Leistungen vor dem 8. Februar 2001 geltend gemacht werden, sowie die Beiladung der BAV Gastrosuisse (nunmehr: GastroSocial Pensionskasse) zum Verfahren. In Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die GastroSocial Pensionskasse liess sich dahingehend vernehmen, sie habe seit Ende September 1991 nichts mehr mit der Klägerin zu tun gehabt. Mit Entscheid vom 3. Juli 2006 hiess das kantonale Verwaltungsgericht die Klage gut und verpflichtete die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Leben, D._____