{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2007-05-16", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-109-06_2007-05-16.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=16.05.2007&to_date=16.05.2007&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=8&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F16-05-2007-B_109-2006&number_of_ranks=43", "Checksum": "c3bfa54b91c7ae540149310befaf1889"}, "Scrapedate": "2025-09-28", "Num": ["B 109/06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 16.05.2007 B 109/06"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 16.05.2007 B 109/06"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 16.05.2007 B 109/06"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge - Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2346", "Zeit UTC": "28.09.2025 21:03:25", "Checksum": "4d2efd5d0ee2378650447ca7fa040957", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 16.05.2007 B 109/06\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge - Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n\n4.2.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Leitfaden «2. Säule BVG», in welchem vorgesehen ist, dass für abgemeldete Saisonniers für die Zeit des Arbeitsunterbruchs die Prämie sistiert wird und kein Versicherungsschutz besteht. Dementsprechend hat der Arbeitgeber jeweils gegenüber der Vorsorgeeinrichtung die Saisonangestellten während der Zwischensaison abgemeldet und war während dieser Zeit auch die Prämienzahlung sistiert. Eine solche Regelung wäre grundsätzlich zulässig. Sie müsste sich jedoch aus den reglementarischen Grundlagen ergeben, damit die Versicherten Klarheit haben, ob sie während des unbezahlten Urlaubs resp. in der Zwischensaison weiterhin versichert sind und gegebenenfalls selber für eine Versicherungsdeckung sorgen können; manche Pensionskassen sehen zu diesem Zweck ausdrücklich vor, dass die Beurlaubten auf eigene Kosten den Versicherungsschutz weiterführen können (vgl. z.B. Art. 16 der Verordnung vom 25. April 2001 über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes [PKBV 1; SR 172.222.034.1] und Art. 13 der Verordnung vom 25. April 2001 über die Versicherung im Ergänzungsplan der Pensionskasse des Bundes [PKBV 2; SR 172.222. 034.2]).\nDer Leitfaden, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft, ist nicht Teil des Reglements und es ist nicht dargetan, dass er der Beschwerdegegnerin mitgeteilt worden wäre. Das Reglement sieht vielmehr in seinem Art. 2 Ziff. 4.3 vor, dass das Jahresgehalt zum Voraus mit Gültigkeit für das ganze Jahr festgesetzt wird und vorübergehende Gehaltsausfälle nur dann berücksichtigt werden, wenn der Versicherte dies ausdrücklich verlangt. Nach Art. 6 Ziff. 1 meldet die Firma der Stiftung unverzüglich versicherte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Eine entsprechende Meldung für beurlaubte Arbeitnehmer ist im Reglement nicht vorgesehen. Unter diesen Umständen bestand für die Beschwerdegegnerin während der Zwischensaison vom 19. April bis 31. Mai 1998 Versicherungsdeckung im Rahmen des Reglements.\n4.3 Gemäss Art. 5 Ziff. 2.1 des Reglements beträgt die jährliche volle Invalidenrente 40% des koordinierten Gehalts, laut Versicherungsausweis vom 7. September 2000 Fr. 4752.-. Die Höhe der Leistungen wird entsprechend dem Grad der Erwerbsunfähigkeit festgelegt. Dieser entspricht mindestens dem von der IV festgestellten Invaliditätsgrad (Ziff. 2.4). Wenn die Erwerbsunfähigkeit 66 2/3% oder mehr beträgt, werden die vollen Leistungen gewährt (Ziff. 2.6).\nNach Art. 2 Ziff. 8 des Reglements liegt Erwerbsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte durch ärztlichen Befund objektiv nachweisbar ganz oder teilweise seinen Beruf oder eine andere seiner Lebensstellung, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann oder wenn er im Sinne der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) invalid ist.\n4.3.1 Die IV-Stelle ermittelte einen Invaliditätsgrad von 100%. Dieser ist für die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Leben verbindlich, soweit er nicht offensichtlich unrichtig ist (\nBGE 132 V 1, 129 V 73). Es trifft zwar zu, dass die IV-Stelle die Rentenverfügung vom 16. Mai 2003 weder ihr noch allenfalls der Berna eröffnet hatte. Indessen hatte sie von diesem Verwaltungsakt Kenntnis erhalten. Unmittelbar nach Erlass hatte die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin ihr eine Kopie der Verfügung zugestellt und gleichzeitig um Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge ersucht. Sie hätte somit die Eröffnung der Verfügung an sie verlangen oder ohne weiteres direkt Einsprache erheben können, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht. Es widerspräche Treu und Glauben und käme einem Rechtsmissbrauch gleich, den von der IV-Stelle ermittelten, nach Reglement für den Anspruch auf Invalidenleistungen sowie deren Höhe bedeutsamen Invaliditätsgrad mit der Begründung als grundsätzlich unverbindlich zu betrachten, die Rentenverfügung vom 16. Mai 2003 sei der Beschwerdeführerin von der IV-Stelle nicht persönlich eröffnet worden.\n4.3.2 Es kann offen bleiben, ob der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad von 100% offensichtlich unrichtig ist. Jedenfalls in Bezug auf einen Invaliditätsgrad von 66 2/3%, welcher bereits Anspruch auf die vollen Leistungen gibt (Art. 5 Ziff. 2.6 des Reglements), könnte aufgrund der Akten nicht von offensichtlicher Unrichtigkeit gesprochen werden. Die Vorbringen der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Leben geben zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Der frühest mögliche Leistungsbeginn am 8. Februar 2001 ist im Übrigen unbestritten.\nDie Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit unbegründet und die Klage von der Vorinstanz zu Recht auch im Verzugszinspunkt (\nBGE 119 V 131) gutgeheissen worden.\n5.\nDem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin Anspruch auf Parteientschädigung (\nArt. 159 Abs. 1 und 2 OG in Verbindung mit\nArt. 135 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist demzufolge gegenstandslos.\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n3.\nDie Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer) von Fr. 2500.- zu bezahlen.\n4.\nDieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der GastroSocial Pensionskasse zugestellt.\nLuzern, 16. Mai 2007\nIm Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Der Gerichtsschreiber:"}