{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2007-05-16", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-109-06_2007-05-16.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=16.05.2007&to_date=16.05.2007&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=8&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F16-05-2007-B_109-2006&number_of_ranks=43", "Checksum": "c3bfa54b91c7ae540149310befaf1889"}, "Scrapedate": "2025-09-28", "Num": ["B 109/06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 16.05.2007 B 109/06"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 16.05.2007 B 109/06"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 16.05.2007 B 109/06"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge - Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2346", "Zeit UTC": "28.09.2025 21:03:25", "Checksum": "4d2efd5d0ee2378650447ca7fa040957", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 16.05.2007 B 109/06\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge - Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n4.\n4.1 In materieller Hinsicht steht fest, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 BVG, in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) frühestens am 20. April und spätestens am 18. Mai 1998 eingetreten war. Beide Zeitpunkte lagen zwischen dem Ende der Wintersaison (19. April 1998) und dem Beginn der Sommersaison (1. Juni 1998). In dieser Zeit arbeitete die Beschwerdegegnerin nicht und sie bezog auch keinen (Ferien-)Lohn. Ihre berufsvorsorgerechtliche Versicherungspolice war sistiert und Prämien waren keine zu entrichten. Nach Auffassung des kantonalen Gerichts bestand auch in dieser Zeit Versicherungsschutz, da das Arbeitsverhältnis am 19. April 1998 nicht geendet habe und der Erwerbsunterbruch nur von kurzer Dauer gewesen sei. Unter diesen Umständen anders zu entscheiden wäre, so die Vorinstanz, mit Blick auf die schwerwiegenden Konsequenzen einer länger dauernden Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit unverhältnismässig. Die analoge Anwendung des Art. 10 Abs. 3 BVG, wonach der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses für die Risiken Tod und Invalidität versichert bleibt, sei daher zu bejahen mit der Folge, dass die Klägerin sowohl am 20. April als auch am 18. Mai 1998 versichert gewesen sei.\nDie Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Leben dagegen verneint einen Versicherungsschutz für die Zeit vom 19. April bis 31. Mai 1998. Es sei von einem mehrjährigen Arbeitsverhältnis mit jährlichen Unterbrüchen auszugehen. Während diesen Unterbrüchen ruhe die Versicherung und es seien keine Prämien geschuldet. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses liege nicht vor. Es gehe nicht um den Zeitraum zwischen dem Verlassen der alten und dem Antritt einer neuen Stelle und auch nicht um einen Stellenwechsel, sodass die sinngemässe Anwendung von Art. 10 Abs. 3 BVG ausser Betracht falle. Die massgebende Arbeitsunfähigkeit sei daher zu einem Zeitpunkt eingetreten, als die Beschwerdegegnerin nicht versichert gewesen sei. Die Zeit zwischen Winter- und Sommersaison sei als unbezahlter Urlaub zu betrachten. Mit Beginn des unbezahlten Urlaubs ende die Versicherungspflicht, da der untere koordinierte BVG-Lohn unterschritten werde.\nDie Beschwerdegegnerin lässt vorbringen, das Arbeitsverhältnis habe am 18. April 1998 nicht geendet. Dessen Fortsetzung sei vorgesehen gewesen. Die Versicherungspflicht resp. das Versicherungsverhältnis werde entgegen der Vorsorgeeinrichtung durch einen unbezahlten Urlaub nicht grundsätzlich tangiert. Nach Art. 10 Abs. 2 lit. c BVG ende die Versicherungspflicht nur und erst, wenn infolge eines unbezahlten Urlaubs der gesetzliche oder reglementarische Mindestbetrag für das ganze Jahr unterschritten werde. Dies treffe offensichtlich nicht zu. Die einschlägigen Bestimmungen des Landes-Gesamtarbeitsvertrages für das Gastgewerbe gingen noch weiter. Danach habe mindestens bis Ende 1998 Versicherungsschutz bestanden.\n4.2 Es ist unter den Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten, dass die einzelnen Anstellungen während der Sommer- und Wintersaison seit 1991 als einheitliches durchgehendes Arbeitsverhältnis zu betrachten sind, und zwar auch in berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht. Dies zeigt sich daran, dass kein Austritt aus der Versicherung wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses jeweils auf Saisonende erfolgte und auch keine Freizügigkeitsleistung ausgerichtet wurde (vgl. Art. 6 Ziff. 3.1.3 und Ziff. 5 des Reglements).\nOb die von der Vorinstanz angenommene analoge Anwendung von Art. 10 Abs. 3 BVG zutreffend ist, kann offen bleiben, da im Ergebnis ihre Betrachtung so oder so zutrifft.\n4.2.1 Arbeitsrechtlich gilt ein vorübergehender nicht bezahlter Arbeitsunterbruch bei Saisonangestellten als unbezahlter Urlaub, während dem die arbeitsvertraglichen Pflichten suspendiert sind. Die vorsorgerechtlichen Folgen richten sich indessen nach dem Berufsvorsorgerecht. Demnach führt der unbezahlte Urlaub zu einer Beendigung der Versicherungspflicht, wenn infolge des Urlaubs der Mindestlohn (\nArt. 7 BVG) unterschritten wird (\nArt. 10 Abs. 2 lit. c BVG); wird trotz des Urlaubs der Mindestlohn erreicht, so bleibt die Versicherungsdeckung bestehen, sofern die Vorsorgeeinrichtung die Beiträge jährlich abrechnet und das Reglement keine andere Lösung vorsieht. Für die Beurteilung, ob der Mindestlohn erreicht wird, ist auf den (nicht auf ein Jahr umgerechneten) Lohn abzustellen, der im betreffenden Jahr gesamthaft voraussichtlich erzielt wird (Urteil B 37/94 vom 31. März 1995, SZS 1998 S. 128 E. 3; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 213; Markus Moser, Die Zweite Säule und ihre Tragfähigkeit, Basel 1993, S. 65 f.; Rudolf Küng, Vorsorge bei Arbeitsunterbrüchen, Personalvorsorge 1998, S. 266) resp. erzielt würde, wenn der Versicherungsfall nicht eingetreten wäre (vgl.\nBGE 126 V 303 E. 2e S. 208).\nDie Beschwerdegegnerin verdiente gemäss IK-Auszug vom 7. Juni 1999 in den Jahren von 1992 bis 1997 jeweils deutlich mehr als den Mindestlohn. Im Jahre 1998 verdiente sie Fr. 16'122.-. was offensichtlich darauf zurückzuführen ist, dass sie infolge ihrer Arbeitsunfähigkeit während der Sommersaison nicht arbeitete. Hätte sie - wie vorgesehen - auch während dieser Saison gearbeitet, wäre auch im Jahre 1998 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein höherer Lohn als der Mindestlohn erzielt worden."}