{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2007-05-16", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-109-06_2007-05-16.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=16.05.2007&to_date=16.05.2007&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=8&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F16-05-2007-B_109-2006&number_of_ranks=43", "Checksum": "c3bfa54b91c7ae540149310befaf1889"}, "Scrapedate": "2025-09-28", "Num": ["B 109/06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 16.05.2007 B 109/06"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 16.05.2007 B 109/06"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 16.05.2007 B 109/06"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge - Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2346", "Zeit UTC": "28.09.2025 21:03:25", "Checksum": "4d2efd5d0ee2378650447ca7fa040957", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 16.05.2007 B 109/06\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge - Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n\nBGE 127 V 377 regeln hier weder die Anschlussvereinbarung vom 3. und 17. Juli 1985 zwischen der Firma Restaurant T.________ und der Berna noch der Kollektivversicherungs-Vertrag vom 28. Juni 1989 zwischen der Berna und der Berner Leben die Frage, was bei Beendigung des Anschlusses mit den eine Invalidenrente beziehenden (früheren) Arbeitnehmern oder solchen, bei denen der Versicherungsfall Invalidität während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses eingetreten, der Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge aber noch offen ist, geschieht. Für den hier zu beurteilenden Sachverhalt wird diese Frage indessen durch Art. 11 Ziff. 2 des Reglements der Berna vom Juni 1989 beantwortet. Danach tritt das Reglement ausser Kraft, sobald der Anschluss der Firma an die Stiftung aufgelöst ist, soweit noch kein Versicherungsfall eingetreten ist. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass das Reglement bei einem vor Auflösung der Anschlussvereinbarung eingetretenen (wenn auch erst nachher festgestellten) Eintritt des Versicherungsfalles weiterhin gilt und die abgebende Vorsorgeeinrichtung allenfalls über das Obligatorium hinausgehende Invalidenleistungen zu erbringen hat. Die betreffenden Personen verbleiben somit bei ihr. Von diesem Verständnis von Art. 11 Ziff. 2 des Reglements war nach den Darlegungen in E. 3.2 im Übrigen auch die Berna ausgegangen. Für diese Lösung spricht auch folgende Überlegung. Gemäss Ziff. 9 der Anschlussvereinbarung war der Arbeitgeber verpflichtet, für die versicherten Arbeitnehmer eine Taggeldversicherung in der Höhe von mindestens 80 Prozent des entgangenen Lohnes mit einer Leistungsdauer von 720 Tagen abzuschliessen, die er mindestens zur Hälfte mitfinanziert. Dieser Verpflichtung war der damalige Inhaber des Restaurant T.________ auch bei der Beschwerdegegnerin nachgekommen, für welche im Zeitraum vom 20. April 1998 bis 25. Juni 2000 nach Massgabe der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit Taggelder ausgerichtet wurden. Das Taggeld hatte allenfalls nach Art. 5 Ziff. 2.10 lit. b des Reglements den Aufschub des Anspruchs auf Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit bis zum Ablauf der Bezugsdauer zur Folge. Die Taggeldversicherung zu Gunsten der Arbeitnehmer gehörte somit ebenfalls zum Vorsorgeplan, was für ein Verbleiben zumindest der beim Anschlusswechsel ein Taggeld beziehenden Personen bei der abgebenden Vorsorgeeinrichtung spricht. Die beklagte Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Leben als Rechtsnachfolgerin der Berna ist somit passivlegitimiert. Unter diesen Umständen kann von der beantragten Beiladung der GastroSocial Pensionskasse abgesehen werden.\n"}