{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2007-05-16", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-109-06_2007-05-16.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=16.05.2007&to_date=16.05.2007&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=8&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F16-05-2007-B_109-2006&number_of_ranks=43", "Checksum": "c3bfa54b91c7ae540149310befaf1889"}, "Scrapedate": "2025-09-28", "Num": ["B 109/06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 16.05.2007 B 109/06"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 16.05.2007 B 109/06"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 16.05.2007 B 109/06"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge - Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2346", "Zeit UTC": "28.09.2025 21:03:25", "Checksum": "4d2efd5d0ee2378650447ca7fa040957", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 16.05.2007 B 109/06\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge - Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n3.1\nIm Urteil B 84/00 vom 3. Oktober 2001 (\nBGE 127 V 377) hatte die abgebende Vorsorgeeinrichtung die Risikodeckung im Rahmen eines Kollektivversicherungsvertrages einer Versicherungseinrichtung übergeben (vgl.\nArt. 68 BVG). Die Beendigung des Anschlussverhältnisses hatte die Auflösung dieses Vertrages zur Folge. Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht bejahte unter den gegebenen Umständen den Wechsel der eine Rente beziehenden Personen zur neuen Vorsorgeeinrichtung. Es wird zu Recht weder von der Vorinstanz noch den übrigen Verfahrensbeteiligten die Auffassung vertreten,\nBGE 127 V 377 sei vorliegend von zwingender präjudizieller Bedeutung. Vielmehr wurde dort auf die konkrete vertragliche und reglementarische Regelung abgestellt. Fehlt es an einer solchen Regelung, so verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung (\nBGE 125 V 421 E. 6a S. 427 f.;\nBGE 127 V 377 E. 5b S. 383 f.; Urteil B 57/00 vom 22. Dezember 2003, publ. in SVR 2004 BVG Nr. 18 E. 5.2).\n3.2 Die Beschwerdegegnerin bezog bei Auflösung der Anschlussvereinbarung vom 3. und 17. Juli 1985 zwischen der Berna und dem damaligen Inhaber des Restaurant T.________ auf Ende Oktober 1999 Krankentaggelder. Ab 1. November 1999 wurden die Leistungen an die neue Inhaberin ausgerichtet. Aufgrund der Akten ging die Berna, Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin, offenbar davon aus, dass sie für die bei Auflösung der Anschlussvereinbarung zum 31. Oktober 1999 arbeitsunfähige und bei der Invalidenversicherung angemeldete Beschwerdegegnerin allenfalls Leistungen zu erbringen haben wird. So teilte die Berna im Juli 2000 der IV-Stelle mit, die Gesuchstellerin sei im Rahmen der beruflichen Vorsorge durch sie bei der Berner Leben versichert und habe allenfalls Anspruch auf Invalidenleistungen. Und im September 2000 stellte die Berna der Beschwerdegegnerin einen Versicherungsausweis zu mit dem Vermerk «invalid 100%».\nDie Beschwerdeführerin ersuchte noch im Januar 2003 die IV-Stelle, sie über sämtliche zukünftige und bereits vorhandene Entscheide zu informieren, dies mit dem Hinweis, die heutige Beschwerdegegnerin sei bei ihr gemäss den Bestimmungen der beruflichen Vorsorge versichert. In den Schreiben vom 26. Februar und 9. Juni 2004 an deren Rechtsvertreterin, in welchen sie einen zu ihren Lasten gehenden Versicherungsfall verneinte, wies sie darauf hin, das angesparte Kapital befinde sich noch im Anschlussvertrag der Firma Restaurant T.________. Im erst genannten Schreiben hielt sie zudem erstmals fest, aufgrund der Vertragsauflösung zum 31. Oktober 1999 werde die Versicherungspolice aufgelöst. In der Klageantwort bezeichnete sie sich seit 1. November 1999 als nicht mehr zuständige Vorsorgeeinrichtung. Dabei wies sie u.a. darauf hin, die Vorsorgeeinrichtung der Gastrosuisse, zu welcher das Restaurant T.________ auf 1. November 1999 gewechselt hatte, habe den Rentnerbestand und damit die Schadenreserven für die Ausrichtung der Invalidenleistungen aus dem Anschlussvertrag dieser Firma übernommen. Das als Beleg zu den Akten gegebene Schreiben vom 17. Juni 2005 betraf jedoch eine einzelne (andere) Person, welcher ab 1. Juni 2000 Invalidenleistungen ausgerichtet worden waren. Die GastroSocial Pensionskasse liess sich vor Vorinstanz sinngemäss dahingehend vernehmen, die Klägerin sei (seit Ende September 1991) nicht (mehr) bei ihr versichert.\n3.3 Im Unterschied zum Sachverhalt von"}