dass die Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz im Übrigen nicht beanstandet werden, dass die Beschwerdeführerin trotz eingehend und sorgfältig begründetem Entscheid des kantonalen Gerichts an ihrem im Lichte des bisher gezeigten Verhaltens als missbräuchlich zu bezeichnenden Standpunkt vor Eidgenössischem Versicherungsgericht vollumfänglich festgehalten hat, weshalb es sich rechtfertigt, der obsiegenden Beschwerdegegnerin ausnahmsweise eine u.a. nach dem Vertretungsaufwand bemessene Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 159 OG in Verbindung mit Art.