1b, je mit Hinweisen), dass es sich bei der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnten Aktenbeschlagnahmung Anfang 2003 - mit der Folge, dass die Prämien- und Beitragsforderung der früheren Vorsorgeeinrichtung nicht habe anhand der Lohnbuchhaltung überprüft werden können - um ein neues Vorbringen handelt und daher unberücksichtigt zu bleiben hat, dass abgesehen davon dieser behauptete Sachverhalt die Zeit nach der dreimal je um 30 Tage erstreckten Frist für die Einreichung der Klageantwort betrifft, dass die Beschwerdeführerin sich das Verhalten ihres Rechtsvertreters im vorinstanzlichen Verfahren grundsätzlich anrechnen lassen muss,