In Erwägung, dass die Firma B.________ AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 12. September 2003 erhoben hat, dass es bei der streitigen Prämien- und Beitragsforderung der früheren Vorsorgeeinrichtung der Firma nicht um Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG geht, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht somit an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts gebunden ist, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG), dass lediglich in diesem Rahmen das Novenrecht spielt ( BGE 121 II 99 Erw.