1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird Ziff. 1 des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 31. Oktober 2002 insofern abgeändert, als die BVG-Stiftung der Firma A.________ die Austrittsleistung ab 13. Dezember 2000 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen hat. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, H.________ und der Rentenanstalt/Swiss Life zugestellt. Luzern, 8. April 2003 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: