135 OG) abzustellen. 3.2.3 In betraglicher Hinsicht ist der Verzugszins auf der Austrittsleistung samt dem reglementarischen oder gesetzlichen Zins bis zum Zeitpunkt des Beginns der Verzugszinspflicht zu bezahlen. 4. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerdegegnerin auf der H.________ geschuldeten Austrittsleistung in Höhe von Fr. 3'216.40 ab 13. Dezember 2000 einen Zins in reglementarischer oder gesetzlicher (Mindest-)Höhe bis zum Zeitpunkt der Überweisung zu entrichten hat. Ab 31. Tag nach Erlass des vorliegenden Urteils wäre ein Verzugszins von 3,5 % (vgl. Art. 7 FZV in Verbindung mit Art. 12 BVV2) zu bezahlen. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: