_ sei ferner anzuweisen, H.________ zusätzlich zur festgelegten Austrittsleistung von Fr. 3216.40 die auf diesem Betrag in der Zeitspanne zwischen Rechtskraft des Scheidungsurteils und Datum der Überweisung der Austrittsleistung angefallenen reglementarischen Zinsen zu vergüten. F.________ schliesst sich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV an. Das kantonale Gericht schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. H.________ und die BVG-Stiftung der Firma A.________ verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: