A. F.________ und G.________ (nunmehr: H.________) heirateten am 15. Oktober 1998. Mit Urteil vom 6. Dezember 2000, in Rechtskraft erwachsen am 13. Dezember 2000, schied das Kantonsgericht des Kantons Zug die Ehe der Parteien und ordnete in Ziff. 2 des Urteilsdispositivs die hälftige Aufteilung der gegenseitigen während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge an.