{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-04-08", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-109-02_2003-04-08.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=9&from_date=27.03.2003&to_date=15.04.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=89&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F08-04-2003-B_109-2002&number_of_ranks=269", "Checksum": "f130024d36990dc94852579f403d6498"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 109/02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 08.04.2003 B 109/02"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 08.04.2003 B 109/02"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 08.04.2003 B 109/02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 17:17:37", "Checksum": "7e3d4317252255abe4dca4f87e8a84d9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 08.04.2003 B 109/02\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\n3.\nEs stellt sich des Weitern die Frage, zu welchem Satz die Austrittsleistungen zu verzinsen sind.\n3.1 Im Rahmen des Obligatoriums werden die Altersguthaben mindestens zu dem in Art. 12 BVV2 festgelegten Zinssatz verzinst. Dieser Mindestzinssatz ist auch für die Verzinsung der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten geschuldeten Austrittsleistung heranzuziehen. Sofern das Reglement (vgl. dazu Riemer, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, S. 58 § 2 Rz 35 ff., § 4 Rz 15-17) für die Verzinsung der Altersguthaben einen höheren Zinssatz vorsieht, gelangt dieser zur Anwendung. Im Bereich des Obligatoriums hat daher eine Vorsorgeeinrichtung auf der Austrittsleistung (Art. 122 ZGB, Art. 22 FZG) den Mindestzinssatz von Art.12 BVV2 oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten.\nUmhüllende Leistungs- oder Beitragsprimatkassen haben die Austrittsleistung mit dem reglementarischen Zinssatz zu verzinsen, sofern damit im Rahmen der so genannten Schattenrechnung dem BVG-Mindestzinssatz Genüge getan wird. Für nur in der weitergehenden Vorsorge tätige Vorsorgeeinrichtungen gilt ebenfalls in erster Linie der reglementarische Zinssatz. Sieht in diesen beiden Fällen das Reglement keinen Zinssatz vor, so rechtfertigt es sich, subsidiär den in Art. 12 BVV2 vorgesehenen Mindestzinssatz anzuwenden. Dieses Vorgehen ist angezeigt, da Art. 8a FZV bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung ebenfalls auf den im entsprechenden Zeitraum gültigen Zinssatz nach Art. 12 BVV2 greift.\n3.2 Zu prüfen ist schliesslich, von welchem Zeitpunkt an eine Vorsorgeeinrichtung auf der Austrittsleistung gegebenenfalls einen Verzugszins schuldet.\n3.2.1 Wird die Austrittsleistung infolge Einigung der Parteien unter Einbezug der Vorsorgeeinrichtung im Verfahren nach Art. 141 ZGB ermittelt, so eröffnet das Scheidungsgericht der Vorsorgeeinrichtung das rechtskräftige Urteil bezüglich der sie betreffenden Punkte unter Einschluss der nötigen Angaben für die Überweisung des vereinbarten Betrages (Art. 141 Abs. 2 ZGB). Von diesem Zeitpunkt an verfügt die Vorsorgeeinrichtung über alle zur Überweisung der Austrittsleistung erforderlichen Angaben. Mit dem BSV ist ihr eine Zahlungsfrist von 30 Tagen, gerechnet ab Eröffnung des Scheidungsurteils, einzuräumen, bevor die Verzugszinspflicht einsetzt.\n3.2.2 Etwas anders verhält sich die Situation, wenn nicht das Scheidungsgericht, sondern das Vorsorgegericht gestützt auf Art. 142 ZGB die Austrittsleistung in betraglicher Hinsicht ermittelt hat. In diesem Fall steht mit der Eröffnung noch nicht fest, zu welchem Zeitpunkt der Entscheid des Vorsorgegerichts rechtskräftig wird. Als Stichtag für den Beginn der 30tägigen Zahlungsfrist ist daher auf den Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Gerichtsentscheids, bei dessen Weiterzug auf den Tag der Ausfällung der Entscheidung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (Art. 38 in Verbindung mit Art. 135 OG) abzustellen.\n3.2.3 In betraglicher Hinsicht ist der Verzugszins auf der Austrittsleistung samt dem reglementarischen oder gesetzlichen Zins bis zum Zeitpunkt des Beginns der Verzugszinspflicht zu bezahlen.\n4.\nAus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerdegegnerin auf der H.________ geschuldeten Austrittsleistung in Höhe von Fr. 3'216.40 ab 13. Dezember 2000 einen Zins in reglementarischer oder gesetzlicher (Mindest-)Höhe bis zum Zeitpunkt der Überweisung zu entrichten hat. Ab 31. Tag nach Erlass des vorliegenden Urteils wäre ein Verzugszins von 3,5 % (vgl. Art. 7 FZV in Verbindung mit Art. 12 BVV2) zu bezahlen.\nDemnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:\n1.\nIn Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird Ziff. 1 des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 31. Oktober 2002 insofern abgeändert, als die BVG-Stiftung der Firma A.________ die Austrittsleistung ab 13. Dezember 2000 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen hat.\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n3.\nDieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, H.________ und der Rentenanstalt/Swiss Life zugestellt.\nLuzern, 8. April 2003\nIm Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts\nDer Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:"}