{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-04-08", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-109-02_2003-04-08.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=9&from_date=27.03.2003&to_date=15.04.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=89&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F08-04-2003-B_109-2002&number_of_ranks=269", "Checksum": "f130024d36990dc94852579f403d6498"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 109/02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 08.04.2003 B 109/02"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 08.04.2003 B 109/02"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 08.04.2003 B 109/02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 17:17:37", "Checksum": "7e3d4317252255abe4dca4f87e8a84d9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 08.04.2003 B 109/02\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\nEidgenössisches Versicherungsgericht\nTribunale federale delle assicurazioni\nTribunal federal d'assicuranzas\nSozialversicherungsabteilung\ndes Bundesgerichts\nProzess\n{T 7}\nB 109/02\nUrteil vom 8. April 2003\nI. Kammer\nBesetzung\nPräsident Schön, Bundesrichter Borella, Lustenberger, Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Nussbaumer\nParteien\nBundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,\ngegen\n1. F.________, vertreten durch Rechtsanwalt\nDr. Heiner Bernold, Bahnhofstrasse 11, 6301 Zug,\n2. BVG-Stiftung der Firma A.________,\nBeschwerdegegner\nVorinstanz\nVerwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug\n(Entscheid vom 31. Oktober 2002)\nSachverhalt:\nA.\nF.________ und G.________ (nunmehr: H.________) heirateten am 15. Oktober 1998. Mit Urteil vom 6. Dezember 2000, in Rechtskraft erwachsen am 13. Dezember 2000, schied das Kantonsgericht des Kantons Zug die Ehe der Parteien und ordnete in Ziff. 2 des Urteilsdispositivs die hälftige Aufteilung der gegenseitigen während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge an.\nB.\nNach Überweisung der Sache durch das Scheidungsgericht verpflichtete das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 31. Oktober 2002 die BVG-Stiftung der Firma A.________, vom Vorsorgekonto des F.________ den Betrag von Fr. 3216.40 zuzüglich 4 % Zins seit 14. Dezember 2000 auf das Vorsorgekonto der H.________ bei der Rentenanstalt/Swiss Life zu überweisen.\nC.\nDas Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung von Ziff. 1 des vorinstanzlichen Dispositivs sei die BVG-Stiftung der Firma A.________ anzuweisen, zu Lasten des Vorsorgekontos von F.________ Fr. 3216.40 nebst Verzugszinsen von 4,25 % (bis Ende 2002) und von 3,5 % (ab 1. Januar 2003) nach Ablauf von 30 Tagen seit Rechtskraft des Entscheids des Eidgenössischen Versicherungsgerichts auf das Vorsorgekonto von H.________ bei der Rentenanstalt,/Swiss Life zu überweisen. Die BVG-Stiftung der Firma A.________ sei ferner anzuweisen, H.________ zusätzlich zur festgelegten Austrittsleistung von Fr. 3216.40 die auf diesem Betrag in der Zeitspanne zwischen Rechtskraft des Scheidungsurteils und Datum der Überweisung der Austrittsleistung angefallenen reglementarischen Zinsen zu vergüten.\nF.________ schliesst sich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV an. Das kantonale Gericht schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. H.________ und die BVG-Stiftung der Firma A.________ verzichten auf eine Vernehmlassung.\nDas Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n1.\n1.1 Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in\nArt. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (\nBGE 122 V 323 Erw. 2, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Das Gericht nach\nArt. 73 BVG, das gemäss\nArt. 25 und 25a FZG auch für Streitigkeiten auf dem Gebiete der Freizügigkeit der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge zuständig ist, hat den Streit von Amtes wegen an die Hand zu nehmen und die Teilung der Austrittsleistung gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Aufteilungsschlüssel durchzuführen (\nBGE 128 V 46 Erw. 2c mit Hinweisen).\n1.2 Beim Prozess um Ausgleichszahlungen aus beruflicher Vorsorge im Scheidungsfall handelt es sich wie bei Austrittsleistungen (Entstehung, Höhe, Erfüllung usw.) um einen Streit um Versicherungsleistungen, weshalb sich die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nach\nArt. 132 OG richtet. Danach ist die Kognition nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung. Das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen. Ferner ist das Verfahren regelmässig kostenlos (\nArt. 134 OG;\nBGE 114 V 36 Erw. 1c).\n2.\n2.1\nArt. 122 Abs. 1 ZGB räumt jedem Ehegatten Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten ein, wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Die Teilung der Austrittsleistung wird nach den\nArt. 22 - 22c FZG durchgeführt, wobei im Falle der Nichteinigung die Zuständigkeit des Gerichts nach\nArt. 73 BVG vorgesehen ist (\nArt. 25a FZG;\nArt. 141 und 142 ZGB). Die geteilte Austrittsleistung hat dem beruflichen Vorsorgeschutz grundsätzlich erhalten zu bleiben (Art. 22 Abs. 1, Art. 22b Abs. 2 in Verbindung mit\nArt. 3-5 FZG).\n"}