5), dass es nicht anders zu halten ist, wenn - wie hier der Fall - zwischen Invaliditätseintritt und damit einhergehendem Erwerb des Rentenanspruches einerseits und dem zufolge fortgesetzter voller Lohnzahlung zeitlich hinausgeschobenen Beginn der Rentenzahlungen anderseits eine Rechtsänderung eingetreten ist, dass der vorinstanzliche Entscheid allein schon aus diesem Grunde vor den Rügen des Beschwerdeführers standhält, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist, dass weder altes noch neues Vorsorgereglement Übergangsbestimmungen enthalten, welche zu einer hievon abweichenden Rechtsanwendung Anlass geben würden, erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: