BVG zulässt, dass die Rechtsprechung bei Rechtsänderungen zwischen Eintritt der versicherten Arbeitsunfähigkeit und Eintritt der Invalidität ( BGE 121 V 97; SJ 1996 S. 425) dem letztgenannten Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches den Vorzug gegeben hat, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht dem Zeitpunkt des Invaliditätseintrittes und damit der Begründung des Rentenanspruches auch in anderem Zusammenhang entscheidende Bedeutung beigemessen hat, z.B. wenn eine Invalidenrente zunächst wegen Überversicherung aufgeschoben worden ist und sich später die Frage stellt, ab wann die Frist zur Anpassung der Rente an die Preisentwicklung läuft (SVR 2000 BVG Nr. 6 S. 33 Erw.