26 Abs. 1 BVG; BGE 123 V 271 Erw. 2a mit Hinweisen), kann doch von einer offensichtlichen Unrichtigkeit der IV-Berentung nicht die Rede sein, weil die 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 2. Dezember 1994, die 50%ige Arbeitsunfähigkeit von Mai bis und mit September 1995 sowie die erneute vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Oktober 1995 durch die in den Akten liegenden ärztlichen Berichte einwandfrei ausgewiesen ist, was bei rund sieben Monaten vollständiger Arbeitsunfähigkeit und fünf Monaten 50%iger Arbeitsunfähigkeit eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von etwa 80 % während eines Jahres ergibt und zum Rentenbeginn am 1. Dezember 1995 führt ( Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IVG),