dass einzig die Frage streitig ist, ob der dem Beschwerde führenden J.________ unbestrittenerweise - zufolge voller Invalidität - zustehenden Invalidenrente das Reglement vom Mai 1985 oder aber das neue Vorsorgereglement vom 13. August 1996 zu Grunde zu legen sei, dass die IV-Stelle Schaffhausen dem Beschwerdeführer, wie schon erwähnt, mit rechtskräftiger Verfügung vom 28. Mai 1997 ab 1. Dezember 1995 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat, dass dieser Entscheid der Invalidenversicherung bezüglich Höhe und Beginn der Invalidenrente (Art. 28 f. IVG) praxisgemäss auch in zeitlicher (entstehungsmässiger) Hinsicht für die BVG-Invaliditätsleistung verbindlich ist ( Art. 26 Abs. 1 BVG;