dass J.________ sich demgegenüber auf den Standpunkt stellte, die Personalfürsorgestiftung habe ihm eine Invalidenrente auf der Grundlage des am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen neuen Vorsorgereglementes vom 13. August 1996 zu erbringen, laut dessen Art. 20 Ziff. 6 die Höhe der jährlichen Vollinvalidenrente 40 % des versicherten Lohnes beträgt, dass das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (heute: Kantonsgericht Basel-Landschaft) die mit diesem Antrag erhobene Klage durch Entscheid vom 11. Juli 2001 abwies, dass J._____