1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 11. Juli 2006 dahingehend geändert, dass die M.________ auf das Freizügigkeitskonto bei der Lebensversicherungs-Gesellschaft Y.________ zu überweisende Austrittsleistung in Höhe von Fr. 61'697.50 ab 1. März 2005 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.