Aus den vorangehenden Erwägungen folgt, dass die Pensionskasse X.________ die der geschiedenen Ehegattin zu überweisende Austrittsleistung im Betrag von Fr. 61'697.50 ab 1. März 2005 in reglementarischer oder gesetzlicher (Mindest-)Höhe (vgl. Art. 12 lit. d BVV 2: ab 1. Januar 2005: 2.5 %) bis zum Zeitpunkt der Überweisung zu verzinsen hat. Ab dem 31. Tag nach Ausfällung des vorliegenden Urteils wäre ein Verzugszins von 3.5 % (vgl. Art. 7 FZV in Verbindung mit Art. 12 lit. d BVV 2) zu bezahlen. Demnach erkennt das Bundesgericht: