61 normiert, ändert an der bisherigen Regelung nichts. Danach erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Soweit nach Art. 47 Abs. 1 des neuen Bundesgerichts-Reglementes vom 20. November 2006 (AS 2006 5635) Urteilsdispositive verschickt werden, was von Gesetzes wegen bei mündlicher Beratung vorgeschrieben ist ( Art. 60 Abs. 2 BGG), liefert das Dispositiv den Vorsorgeeinrichtungen die nötigen Angaben für die Überweisung der Austrittsleistung.