Zwar legt Art. 2 Abs. 4 FZG eine Verzugszinspflicht erst ab dem 31. Tag fest, nachdem die Vorsorgeeinrichtung die notwendigen Angaben für die Überweisung der Austrittsleistung erhalten hat. Dieser Artikel ist indessen auf Austrittsleistungen zufolge Ehescheidung nicht sinngemäss anwendbar (vgl. Art. 22 Abs. 1 FZG). Die bisherige Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts war in den Kommentaren des Schriftums zu BGE 129 V 251 (Heinz Hausheer in ZBJV 141 [2005] S. 556; Baumann/Lauterburg in FamPra.ch 4/2003 S. 890) nicht Gegenstand der Kritik. Das Inkrafttreten des BGG, das die Rechtskraft in Art. 61 normiert, ändert an der bisherigen Regelung nichts.