BGE 129 V 258 E. 4.2.3). Der Verzugszinssatz entspricht gemäss Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 FZV dem BVG-Mindestsatz ( Art. 12 BVV 2) plus einem Prozent. Art. 65d Abs. 4 BVG ist nicht anwendbar. 5.2 In der Vernehmlassung wirft die die Frage auf, ob die 30-tägige Frist für die Verzugszinspflicht frühestens mit der Zustellung des höchstrichterlichen Entscheides und nicht schon mit dessen Ausfällung zu laufen beginnen sollte, wie in BGE 129 V 251 E. 4 entschieden worden ist. Zwar legt Art. 2 Abs. 4 FZG eine Verzugszinspflicht erst ab dem 31. Tag fest, nachdem die Vorsorgeeinrichtung die notwendigen Angaben für die Überweisung der Austrittsleistung erhalten hat.