Gestützt auf BGE 129 V 257 f. E. 4.2.1 und 4.2.2 ist als Stichtag für den Beginn der 30-tägigen Frist in jenen Fällen, in denen - wie hier - nicht das Scheidungsgericht, sondern das Vorsorgegericht gestützt auf Art. 142 ZGB die Austrittsleistung in betraglicher Hinsicht ermittelt hat, auf den Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Gerichtsentscheids, bei dessen Weiterzug auf den Tag der Ausfällung der Entscheidung des Bundesgerichts abzustellen (Art. 38 in Verbindung mit Art. 135 OG; heute Art. 61 BGG). In betraglicher Hinsicht ist der Verzugszins auf der Austrittsleistung samt dem reglementarischen oder gesetzlichen Zins bis zum Zeitpunkt des Beginns der Verzugszinspflicht zu bezahlen (