5. Das beschwerdeführende Bundesamt für Sozialversicherungen rügt sinngemäss einzig, dass sich der vorinstanzliche Entscheid weder in der Begründung noch im Urteilsdispositiv zur Frage äussert, ob und inwieweit die an die frühere Ehegattin des Beschwerdegegners zu überweisende Austrittsleistung zu verzinsen sei. 5.1 Gemäss der in BGE 129 V 255 ff. E. 3 dargelegten Rechtsprechung ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung ( Art. 122 Abs. 1 ZGB und Art.