3. Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren kennt - von hier nicht gegebenen spezialgesetzlichen Ausnahmen abgesehen - das Institut der Anschlussbeschwerde nicht ( BGE 124 V 155 E. 1 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung sinngemäss Anträge stellt, die ausserhalb des durch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestimmten Streitgegenstandes (vgl. BGE 125 V 413, 117 V 295 E. 2a, 110 V 51 E. 3c) liegen, ist darauf nicht einzutreten. Abgesehen davon kann eine Austrittsleistung nicht mit anderen Forderungen (z.B. aus Güterrecht) aufgrund des Scheidungsurteils verrechnet werden (SVR 2006 BVG Nr. 29 S. 113;