Ab dem 31. Tag nach Ausfällung des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sei gegebenenfalls ein Verzugszins von 3,5 % zu bezahlen. Die Pensionskasse X.________ beantragt, die Verzugszinsfrist habe frühestens am 31 Tage seit Zustellung des Entscheides des Eidgenössischen Versicherungsgerichts einzusetzen. H.________ beantragt, es sei die ihm zustehende güterrechtliche Forderung von rund Fr. 30'000.- von der Austrittsleistung für die Ehefrau abzuziehen. M.________ und das kantonale Gericht verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: