Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung von Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheid-Dispositivs vom 11. Juli 2006 sei festzustellen, dass die Pensionskasse X.________ angewiesen wird, den Betrag von Fr. 61'697.50 zuzüglich reglementarischem oder gesetzlichem Zins ab dem 1. März 2005 bis zum Überweisungszeitpunkt (längstens aber bis zum 30. Tag nach Ausfällung des Urteils) zu überweisen. Ab dem 31. Tag nach Ausfällung des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sei gegebenenfalls ein Verzugszins von 3,5 % zu bezahlen.