A. M.________ und H.________ heirateten am 3. Juni 1991. Mit Urteil des Kantonsgerichts Obwalden vom 2./14. Dezember 2004, welches am 18./28. Februar 2005 in Rechtskraft erwuchs, wurde ihre Ehe geschieden. Ziffer 8 des Urteilsdispositivs legte eine hälftige Aufteilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge fest. B. Nach Überweisung der Sache durch das Scheidungsgericht verpflichtete das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden in Dispositiv-Ziffer 2 seines Entscheides vom 11. Juli 2006 die Pensionskasse X.________, den Betrag von Fr. 61'697.50 zu Lasten von H.________ auf das Freizügigkeitskonto von M.________ bei der Lebensversicherungs-Gesellschaft Y.________ zu überweisen. C.