{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2007-05-29", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-108-06_2007-05-29.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=29.05.2007&to_date=29.05.2007&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=6&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F29-05-2007-B_108-2006&number_of_ranks=40", "Checksum": "5558dd187bba8281057e40dc4b262010"}, "Scrapedate": "2025-09-28", "Num": ["B 108/06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 29.05.2007 B 108/06"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 29.05.2007 B 108/06"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 29.05.2007 B 108/06"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge - Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2346", "Zeit UTC": "28.09.2025 21:06:16", "Checksum": "a4d6e86cef83aa63e79059fd541bb31b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 29.05.2007 B 108/06\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge - Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n5.\nDas beschwerdeführende Bundesamt für Sozialversicherungen rügt sinngemäss einzig, dass sich der vorinstanzliche Entscheid weder in der Begründung noch im Urteilsdispositiv zur Frage äussert, ob und inwieweit die an die frühere Ehegattin des Beschwerdegegners zu überweisende Austrittsleistung zu verzinsen sei.\n5.1 Gemäss der in\nBGE 129 V 255 ff. E. 3 dargelegten Rechtsprechung ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung (\nArt. 122 Abs. 1 ZGB und\nArt. 22-22c FZG) vom massgebenden Stichtag der Teilung - d.h. dem Zeitpunkt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils (\nBGE 132 V 236) - an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung für den Bereich des Obligatoriums auf der Austrittsleistung den Mindestzinssatz von\nArt. 12 BVV 2 (lit. d: 2.5 % ab 1. Januar 2005) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Umhüllende Leistungs- oder Beitragsprimatkassen haben die Austrittsleistung mit dem reglementarischen Zinssatz zu verzinsen, sofern damit im Rahmen der so genannten Schattenrechnung dem BVG-Mindestzinssatz Genüge getan wird. Für nur in der weitergehenden Vorsorge tätige Vorsorgeeinrichtungen gilt ebenfalls in erster Linie der reglementarische Zinssatz. Sieht in diesen beiden Fällen das Reglement keinen Zinssatz vor, so rechtfertigt es sich, subsidiär den in\nArt. 12 BVV 2 vorgesehenen Mindestzinssatz anzuwenden. Dieses Vorgehen ist angezeigt, da\nArt. 8a FZV bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung ebenfalls auf den im entsprechenden Zeitraum gültigen Zinssatz nach\nArt. 12 BVV 2 greift (\nBGE 129 V 257 E. 4.1).\nArt. 2 Abs. 4 FZG (in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung) statuiert für den Fall, dass die Vorsorgeeinrichtung die fällige Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen überweist, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat, ab Ende dieser Frist eine Verzugszinspflicht. Gestützt auf\nBGE 129 V 257 f. E. 4.2.1 und 4.2.2 ist als Stichtag für den Beginn der 30-tägigen Frist in jenen Fällen, in denen - wie hier - nicht das Scheidungsgericht, sondern das Vorsorgegericht gestützt auf\nArt. 142 ZGB die Austrittsleistung in betraglicher Hinsicht ermittelt hat, auf den Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Gerichtsentscheids, bei dessen Weiterzug auf den Tag der Ausfällung der Entscheidung des Bundesgerichts abzustellen (Art. 38 in Verbindung mit\nArt. 135 OG; heute\nArt. 61 BGG). In betraglicher Hinsicht ist der Verzugszins auf der Austrittsleistung samt dem reglementarischen oder gesetzlichen Zins bis zum Zeitpunkt des Beginns der Verzugszinspflicht zu bezahlen (\nBGE 129 V 258 E. 4.2.3). Der Verzugszinssatz entspricht gemäss\nArt. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit\nArt. 7 FZV dem BVG-Mindestsatz (\nArt. 12 BVV 2) plus einem Prozent.\nArt. 65d Abs. 4 BVG ist nicht anwendbar.\n5.2 In der Vernehmlassung wirft die die Frage auf, ob die 30-tägige Frist für die Verzugszinspflicht frühestens mit der Zustellung des höchstrichterlichen Entscheides und nicht schon mit dessen Ausfällung zu laufen beginnen sollte, wie in\nBGE 129 V 251 E. 4 entschieden worden ist. Zwar legt\nArt. 2 Abs. 4 FZG eine Verzugszinspflicht erst ab dem 31. Tag fest, nachdem die Vorsorgeeinrichtung die notwendigen Angaben für die Überweisung der Austrittsleistung erhalten hat. Dieser Artikel ist indessen auf Austrittsleistungen zufolge Ehescheidung nicht sinngemäss anwendbar (vgl.\nArt. 22 Abs. 1 FZG). Die bisherige Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts war in den Kommentaren des Schriftums zu\nBGE 129 V 251 (Heinz Hausheer in ZBJV 141 [2005] S. 556; Baumann/Lauterburg in FamPra.ch 4/2003 S. 890) nicht Gegenstand der Kritik. Das Inkrafttreten des BGG, das die Rechtskraft in Art. 61 normiert, ändert an der bisherigen Regelung nichts. Danach erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Soweit nach Art. 47 Abs. 1 des neuen Bundesgerichts-Reglementes vom 20. November 2006 (AS 2006 5635) Urteilsdispositive verschickt werden, was von Gesetzes wegen bei mündlicher Beratung vorgeschrieben ist (\nArt. 60 Abs. 2 BGG), liefert das Dispositiv den Vorsorgeeinrichtungen die nötigen Angaben für die Überweisung der Austrittsleistung. Wenn in den wenigen, an das höchste Gericht weitergezogenen Fällen, da kein Dispositiv eröffnet wird, für den Vollzug nicht ganze 30 Tage zur Verfügung stehen, ohne dass die Verzugszinspflicht beginnt, ist dies weiterhin vertretbar und fällt für die Vorsorgeeinrichtungen auch gar nicht ins Gewicht. Es besteht daher kein Anlass, die Rechtsprechung gemäss\nBGE 129 V 251 zu ändern.\n5.3 Aus den vorangehenden Erwägungen folgt, dass die Pensionskasse X.________ die der geschiedenen Ehegattin zu überweisende Austrittsleistung im Betrag von Fr. 61'697.50 ab 1. März 2005 in reglementarischer oder gesetzlicher (Mindest-)Höhe (vgl. Art. 12 lit. d BVV 2: ab 1. Januar 2005: 2.5 %) bis zum Zeitpunkt der Überweisung zu verzinsen hat. Ab dem 31. Tag nach Ausfällung des vorliegenden Urteils wäre ein Verzugszins von 3.5 % (vgl. Art. 7 FZV in Verbindung mit Art. 12 lit. d BVV 2) zu bezahlen.\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nIn Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 11. Juli 2006 dahingehend geändert, dass die M.________ auf das Freizügigkeitskonto bei der Lebensversicherungs-Gesellschaft Y.________ zu überweisende Austrittsleistung in Höhe von Fr. 61'697.50 ab 1. März 2005 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n"}