4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Ver-beiständung wird, soweit nicht gegenstandslos, abgewiesen. 5. Der Winterthur-Columna Sammelstiftung 2. Säule wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 16. Oktober 2002 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: