1. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Okto-ber 2001 insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführer verpflichtet wird, der Winterthur-Columna Sammelstiftung 2. Säule eine Parteientschädigung zu bezahlen. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Winterthur-Columna Sammelstiftung 2. Säule hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.