4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es erübrigt sich somit die nachträgliche Einholung eines Zeugnisses zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege. 6.3 Nach Art. 159 Abs. 2 OG darf im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden.