6. 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. 6.2 Dem Prozessausgang entsprechend ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung erweist sich insoweit ebenfalls als gegenstandslos. Soweit weitergehend kann ihm nicht entsprochen werden, da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Hauptsache als aussichtslos zu bezeichnen ist ( BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw.