5.1.1 Dargelegten vertreten war, sodass bereits diesbezüglich die Erfordernisse für eine Pflicht des - zwar mutwillig agierenden - Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin zu entschädigen, zu verneinen sind. Nicht erfüllt sind sodann auch die für die Parteientschädigungsberechtigung massgebli chen Kriterien im Falle einer nicht vertretenen Partei (sog. Umtriebsentschädigung; BGE 127 V 207 Erw. 4b mit Hinweisen; noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil M. vom 15. Juli 2002, B 71/01, Erw. 1a).