4a mit Hinweisen). 5.2.2 Was die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Vorsorgeeinrichtung zu Lasten des Beschwerdeführers anbelangt, kann dem angefochtenen Entscheid indessen nicht gefolgt werden. Aus den Akten erhellt, dass die Beschwerde gegnerin vorinstanzlich weder anwaltlich noch sonst wie qualifiziert im Sinne des in Erw. 5.1.1 Dargelegten vertreten war, sodass bereits diesbezüglich die Erfordernisse für eine Pflicht des - zwar mutwillig agierenden - Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin zu entschädigen, zu verneinen sind.