5.2 5.2.1 Nach dem in Erw. 4 hievor Gesagten hat der Beschwerdeführer den kantonalen Prozess geführt, obwohl er - wie das kantonale Gericht im Lichte der Rechtsprechung zutreffend erkannt hat - dessen Aussichtslosigkeit bei der ihm zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres hätte erkennen können. Entsprechend durfte die Vorinstanz sein Verhalten als mutwillig bezeichnen und ihn zur Bezahlung der auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstandenden Verfahrenskosten verpflichten ( BGE 126 V 149 f. Erw. 4a mit Hinweisen).